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Gemeindekirchenrat
ist. (3) Der aufgelöste Gemeindekirchenrat kann gegen den Auflösungsbescheid Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht erheben. (4) Sobald der Auflösungsbescheid bestandskräftig geworden ist, hat der Landeskirchen- rat die unverzügliche Durchführung einer Neuwahl anzuordnen, es...


